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Bildungsangebot 2026

Voraussetzungen für eingeschränkte Installationsbewilligungen

Nach Art. 12 ff. NIV – so kommen Sie zur passenden Bewilligung, mit den zugehörigen Kursen.

Art. 13 NIV

Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen

Zur Prüfung zugelassen

  • das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur:in EFZ» besitzt und mindestens ein Jahr praktische Tätigkeit nach dem Lehrabschluss in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen kann.
  • das eidgenössische Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur:in EFZ nahe verwandten Beruf besitzt oder einen gleichwertigen Abschluss hat und mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit nach dem Lehrabschluss in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen kann.

Ohne Prüfung

  • ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur:in EFZ» besitzt und zusätzlich mindestens drei Jahre bzw. fünf Jahre bei nahe verwandten Berufen praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen kann.

Art. 14 NIV

Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen

Zur Prüfung zugelassen

  • drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person, welche die entsprechende Prüfung des ESTI bestanden hat, nachweisen kann. Wir empfehlen einen Prüfungsvorbereitungskurs, der Sie optimal auf die Prüfung beim ESTI vorbereitet.
  • Wer eine vom ESTI zugelassene Ausbildung absolviert hat. Die Liste der zugelassen Ausbildungen sind auf der ESTI Website abrufbar.

Ohne Prüfung

  • drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person, welche die entsprechende Prüfung des ESTI bestanden hat nachweisen kann.
  • Die Voraussetzung für die Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen erfüllt.

Art. 15 NIV

Anschlussbewilligung

Zur Prüfung zugelassen

  • 1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Nachweis nach Abs. 2 nachstehend vorlegt über die Absolvierung eines Kurses zur Erstprüfung gemäss SN 411000 (Niederspannungs-Installationsnorm; NIN).
  • 2 Die notwendigen Inhalte des Kurses und des Kurszertifikats werden im Anhang zur Wegleitung gemäss Art. 4 nachfolgend geregelt. Die Dauer des Kurses hat mindestens 12 Lektionen zu betragen und der Abschluss des Kurses darf bei der Prüfungsanmeldung nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.
  • 3 Personen mit einem Fähigkeitszeugnis «Elektroinstallateur EFZ» oder «Montage-Elektriker EFZ» oder einem gleichwertigen ausländischen Abschluss, welche diese Ausbildung ab 2015 begonnen haben, werden ohne Nachweis über die Absolvierung eines Kurses gemäss Abs. 2 vorstehend zur Prüfung zugelassen.
  • Personen mit einem Fähigkeitszeugnis «Elektroinstallateur EFZ» oder «Montage-Elektriker EFZ» oder einem gleichwertigen ausländischen Abschluss, welche diese Ausbildung vor 2015 begonnen haben, werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie nachweisen, dass sie eine vom EIT.swiss definierte Zusatzausbildung, die sie befähigt die Erstprüfung durchzuführen, oder den Kurs gemäss Abs. 2 vorstehend absolviert haben.
  • 4 Die Prüfungskommission entscheidet, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.